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Wartepflicht für Linksabbieger

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach § 9 Abs. 3 StVO muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Ihn trifft mithin eine Wartepflicht.

Allerdings indiziert die objektive Verletzung des § 9 Abs. 3 StVO nicht stets ein Verschulden; vielmehr muss das Vorrecht des Geradeausfahrers für den Wartepflichtigen in zumutbaren Grenzen erkennbar und seine Verletzung vermeidbar gewesen sein.

Ob die Zumutbarkeitsgrenze erreicht ist, muss unter Beachtung aller Umstände des konkreten Falls unter Berücksichtigung berechtigter Verkehrserwartungen ermittelt werden.


LG Krefeld, 25.08.2020 - Az: 3 O 35/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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