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Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug.

Im September 2014 kaufte die Klägerin von der Beklagten ein neues, von der Beklagten hergestelltes und mit einem ebenfalls von ihr hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgerüstetes Fahrzeug für 30.443,50 €. Die zur Motorsteuerung eingesetzte Software sah eine Umschaltlogik vor, die später vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beanstandet wurde. Die Klägerin ließ die Software einem vom KBA freigegebenen Update unterziehen und die Beklagte durch ein anwaltliches Schreiben erfolglos auffordern, ihr den Kaufpreis nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu erstatten.

Das Landgericht hat die auf Zahlung und Feststellung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 23.624,16 € (Kaufpreises abzüglich des Wertes der gezogenen Nutzungen in Höhe von 6.819,34 €) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs verurteilt. Ferner hat es den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt und die Beklagte zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verurteilt.

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Zurückweisung der Berufung der Klägerin weiterverfolgt.

Hierzu führte das Gericht aus:

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, wie folgt begründet:

Der Klägerin stehe zwar ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB zu. Dieser Anspruch sei aber verjährt und nicht durchsetzbar. Der Lauf der Verjährungsfrist habe mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen, weil die Klägerin schon im Jahr 2015 nicht nur vom „Dieselskandal“ im Allgemeinen, sondern auch von der konkreten Betroffenheit ihres Fahrzeugs Kenntnis gehabt habe. Der Klägerin sei eine Klageerhebung im Jahr 2015 zumutbar gewesen. Daher sei mit Ablauf des Jahres 2018 Verjährung eingetreten, die die Zustellung der Klage am 13. November 2020 nicht mehr habe hemmen können.

Allerdings stehe der Klägerin ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB zu. Diese Vorschrift sei auch in den Fällen des sogenannten „Dieselskandals“ anwendbar. Die Klägerin könne Erstattung des wegen des Direktkaufs von der Beklagten vollständig vereinnahmten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen. Ein Abzug wegen einer Händlermarge sei nicht vorzunehmen. Die Beklagte habe in der vorliegenden Konstellation eines Kaufs direkt bei ihr ohne Einschaltung eines Vertragshändlers den vollen Kaufpreis in Höhe von 30.443,50 € erlangt, ohne der Klägerin weitere Abzugsposten entgegenhalten zu können. Allerdings sei der aus § 852 Satz 1 BGB folgende Anspruch der Höhe nach durch die Höhe des nach §§ 826, 31 BGB geschuldeten und der Vorteilsausgleichung im Umfang der Nutzungsvorteile im Wert von 6.819,34 € unterworfenen Schadensersatzes begrenzt. Der Annahmeverzug der Beklagten sei festzustellen. Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten könne die Klägerin gemäß §§ 826, 249 BGB verlangen.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

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Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg