Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, wonach einem Fahrerlaubnisinhaber, der gelegentlich
Cannabis konsumiert, bereits bei erstmaligem Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Cannabiskonsum und Fahren von Kraftfahrzeugen ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis entzogen werden kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit
§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Ungeeignet ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere derjenige, bei dem Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 FeV ist die Fahreignung bei einer regelmäßigen Einnahme von Cannabis im Regelfall nicht gegeben, bei gelegentlicher Einnahme ist sie nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV nur dann gegeben, sofern Konsum und Fahren getrennt werden und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen.
Nach diesen Maßgaben war dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erwiesen hat. Denn der Antragsteller konsumierte gelegentlich Cannabis und vermochte nicht sicher zwischen dem Konsum dieser Droge und dem Fahren von Kraftfahrzeugen zu trennen.
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