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Bußgeldbescheid: Zugang eines zustellungsbedürftigen Schriftstücks per WhatsApp

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Ein Bußgeldbescheid gilt nicht durch Übermittlung eines Fotos der oberen Hälfte des Bescheides per WhatsApp an den Betroffenen als zugestellt.

Nach § 189 ZPO gilt der Bescheid bei Zustellungsmängeln in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem der Bußgeldbescheid dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist.

Der Zustellungsadressat muss das zuzustellende Dokument tatsächlich erhalten haben, so dass er vom Inhalt Kenntnis nehmen konnte.

Das ist dann der Fall, wenn er das Schriftstück in die Hand bekommen hat. Die bloße (mündliche) Unterrichtung über den Inhalt des Schriftstücks reicht nicht, auch nicht die durch Akteneinsicht erlangte Kenntnis.

Nicht erforderlich ist der Zugang des zuzustellenden Originals. Die Übermittlung einer (elektronischen) Kopie, z.B. Scan, Fotokopie, Telefax, genügt. Die Übermittlung des oberen Teils des Bußgeldbescheides per WhatsApp genügt insoweit nicht den Voraussetzungen einer tatsächlichen Zustellung im Sinne des § 189 ZPO.


AG Trier, 27.11.2020 - Az: 35a OWi 52/20

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