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Haftungsverteilung bei Begegnungskollision mit Omnibus

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Zeichen 266 der StVO (Streckenverbot für Fahrzeuge, die eine bestimmte tatsächliche Länge überschreiten) gilt nicht nur für LKWs, sondern auch für Omnibusse.

Kollidiert ein Omnibus, der unter Verstoß gegen das Zeichen 266, § 41 StVO die Fahrbahn nutzt, wegen Überschreitens der Mittellinie in einer Kurve mit dem Begegnungsverkehr, der gegen § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 StVO verstoßen hat, ist eine Haftungsverteilung 40% - 60% geboten.


OLG München, 26.04.2021 - Az: 24 U 111/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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