Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!Die Abtretung einer Forderung an ein Inkassounternehmen zum Zwecke der Teilnahme an einer Sammelklage ist rechtswirksam, verstößt mithin nicht gegen § 3 RDG, sodass der Zessionar aktivlegitimiert ist und durch Klageeinreichung die Hemmung der Verjährung der Forderung bewirkt werden kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Grundsätzlich kann nur die Klage eines Berechtigten zur Hemmung der Verjährung führen. Diese Berechtigung ist hinsichtlich der f. gegeben. Diese war aufgrund der Abtretung der streitgegenständlichen Forderung durch die Klagepartei am 08.09.2017 bei Erhebung der Sammelklage aktiv legitimiert.
Die Forderungsabtretung ist insbesondere nicht gemäß § 134 BGB unwirksam wegen eines Verstoßes gegen § 3 RDG.
Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in seinem Urteil vom 13.07.2021 (Az:
II ZR 84/20), einen solchen Verstoß unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des RDG hinsichtlich einer gleichgelagerten Sammelklage eines Inkassounternehmens ausdrücklich verneint hat.
Der Inkassobegriff der § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG umfasst danach auch Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, was auch im Fall des sogenannten „Sammelklage-Inkassos“ gilt.
Das Tätigwerden eines Inkassounternehmens - wie vorliegend der f. für die Klagepartei - überschreitet dabei weder den nach § 3 RDG zulässigen Rahmen außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen eines nach dem RDG registrierten Unternehmens noch liegt eine Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht im Sinne von § 4 RDG vor, weil hierdurch Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, erbracht werden und hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird.
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