Keine Haftung der Audi AG für den von der VW AG hergestellten Motor EA 189 (hier: Audi A6 Avant 2.0 TDI)
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Ein erst nach Abschluss des Kaufvertrags aufgespieltes Softwareupdate kann von vornherein kein Anknüpfungspunkt für eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung sein, da eine Täuschung nicht für eine Willenserklärung kausal sein kann, die bereits vor der Täuschung abgegeben wurde.
Der Vorlieferant des Verkäufers ist nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer iSd § 278 S. 1 BGB; ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seinen Kunden verkauft.
Der Umstand, dass gegen einzelne gegenwärtige oder frühere Vorstandsmitglieder der Audi AG strafrechtliche Ermittlungsverfahren laufen, beweist nicht, dass genau diese tatsächlich rechtzeitig Kenntnis von der Verwendung der Prüfstandserkennungssoftware im Motor EA 189 gehabt hätten.
OLG München, 22.04.2021 - Az: 24 U 404/20
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