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Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger bestellte am 15. Januar 2014 bei einem Fahrzeughändler ein Kraftfahrzeug des Typs VW Tiguan zum Preis von 23.250,02 € zuzüglich Überführungs- und Zulassungskosten in Höhe von 797,98 €. Nach der Erstzulassung am 6. Februar 2014 wurde das Fahrzeug am 7. Februar 2014 mit einer Laufleistung von 8 km an den Kläger ausgeliefert. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Dieser verfügte über eine Motorsteuerungssoftware, die die Durchführung einer Emissionsmessung auf dem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte. Das Kraftfahrt-Bundesamt gab der Beklagten auf, die Software im Rahmen eines Rückrufs aus den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen. Im Jahr 2016 schrieb die Beklagte die Fahrzeughalter an und informierte über den Rückruf.

Mit der im Jahr 2020 erhobenen Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 24.048 € nebst Prozesszinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen „Rückgabe“ des Fahrzeugs beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, an den Kläger 12.971,94 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte zunächst die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Nach Einreichung der Revisionsbegründung, aber noch vor der mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz hat die Beklagte ihren Angriff gegen ihre Verurteilung insoweit beschränkt, als sie zur Zahlung von mehr als 8.686,46 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision ist, nachdem die Beklagte die Revision durch eine Beschränkung ihres Revisionsangriffs nach Einreichung der Revisionsbegründung in der Sache teilweise zurückgenommen hat (vgl. BGH, 29.01.2004 - Az: I ZR 132/01) und soweit sich das Rechtsmittel noch gegen eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von mehr als 8.686,46 € nebst Zinsen richtet, begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe als Erwerber eines Kraftfahrzeugs mit dem Motor EA 189 einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte in Höhe von 12.971,94 € (Kaufpreis zuzüglich Überführungs- und Zulassungskosten abzüglich eines auf 11.076,06 € geschätzten Nutzungsvorteils) Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Dem Anspruch stehe allerdings die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die Verjährungsfrist habe aufgrund der Information der betroffenen Fahrzeughalter im Jahr 2016 spätestens in jenem Jahr begonnen. Gleichwohl habe die Klage in Höhe von 12.971,94 € Erfolg, da der Anspruch des Klägers gemäß § 852 BGB als bereicherungsrechtlicher Anspruch weiterhin durchsetzbar sei. "Erlangt" im Sinne des § 852 BGB habe die Beklagte den vom Kläger gezahlten Bruttokaufpreis (23.250,02 €) abzüglich einer Händlermarge von 15 %, nicht aber die Überführungs- und Zulassungskosten, da diese nicht in ihr Vermögen gelangt seien. Demnach habe die Beklagte 17.437,52 € erlangt. Der Herausgabeanspruch gemäß § 852 BGB sei jedoch auf den dem Kläger als Schadensersatz zustehenden Betrag von 12.971,94 € beschränkt.

II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des von ihm für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Überführungs- und Zulassungskosten (vgl. BGH, 16.11.2021 - Az: VI ZR 291/20) abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, dem die Beklagte allerdings die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten könne (vgl. BGH, 21.02.2022 - Az: VIa ZR 8/21). Dies wird von den Parteien im Revisionsverfahren auch nicht in Zweifel gezogen.

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