Bei der Auslegung eines Kaufvertrags unter der Frage der Sollbeschaffenheit eines als „Bastlerfahrzeug“ bezeichneten Fahrzeugs ist zu klären, ob das Fahrzeug nur zum Ausschlachten oder zur Durchführung einer Reparatur mit anschließender Nutzung veräußert werden sollte. Für den zuletzt genannten Zweck spricht es, wenn der Preis in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert eines bloßen Bastlerfahrzeugs steht oder eine frische TÜV-Plakette angebracht ist.
Eine Auslegung der klauselartigen Formulierung „Fahrzeug hat diverse Mängel“ in einem Kaufvertrag kann ergeben, dass damit eine abschließende Auflistung der unstreitigen Mängel nach der Vorstellung der Vertragsparteien gemeint ist.
LG Stendal, 24.03.2011 - Az: 22 S 66/01
ECLI:DE:LGSTEND:2011:0324.22S66.01.0A
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Finanztest
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.256 Bewertungen)
Sehr schnelle und freundliche Beratung. Alles zur meiner vollsten Zufriedenheit. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant
RA Becker hat mir informative Hinweise und Tipps gegeben. Vielen Dank dafür. Eintrittsdatum in den Betrieb im Juli 2018. Im Mai 2023 ging das ...