Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, bei dem es zu einer Kollision des nachfolgenden Fahrzeugs mit einem auf ein Grundstück linksabbiegenden Pkw gekommen war.
Die Auffassung des Klägers, es läge ein Anscheinsbeweis gegen die Versicherungsnehmerin der Beklagten gem. § 4 Abs. 1 StVO vor, da deren Fahrzeug von hinten in das klägerische Fahrzeug hineingefahren sei, kann nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich gerade nicht um einen typischen Auffahrunfall, an dessen Typizität der Anscheinsbeweis anknüpft.
Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden wird nämlich nach ständiger Rechtsprechung nicht allein durch den bloßen Zusammenstoß mit einem Vorausfahrenden begründet. Der Anscheinsbeweis kann vielmehr nur dann eingreifen, wenn gegen das Heck des Vorausfahrenden gestoßen wird und bei den Anstoßstellen der Fahrzeuge wenigstens eine Teilüberdeckung von Heck und Front vorliegt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gegen den Kläger spricht der Beweis des ersten Anscheins durch Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt gem. § 9 Abs. 5 StVO. Bei der Kollision eines in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Fahrzeugs mit einem im fließenden Verkehr befindlichen Kfz spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Abbiegenden.Die Auffassung des Klägers, es läge ein Anscheinsbeweis gegen die Versicherungsnehmerin der Beklagten gem. § 4 Abs. 1 StVO vor, da deren Fahrzeug von hinten in das klägerische Fahrzeug hineingefahren sei, kann nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich gerade nicht um einen typischen Auffahrunfall, an dessen Typizität der Anscheinsbeweis anknüpft.
Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden wird nämlich nach ständiger Rechtsprechung nicht allein durch den bloßen Zusammenstoß mit einem Vorausfahrenden begründet. Der Anscheinsbeweis kann vielmehr nur dann eingreifen, wenn gegen das Heck des Vorausfahrenden gestoßen wird und bei den Anstoßstellen der Fahrzeuge wenigstens eine Teilüberdeckung von Heck und Front vorliegt.
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