Deliktische Ansprüche sind nicht gegeben; zu den insoweit allein tragenden Gründen gehört der Umstand, dass der Käufer den gebrauchten VW Tiguan 2.0 TDI mit dem Dieselmotor Typ EA 189 rund ein halbes Jahr nach dem öffentlichen Bekanntwerden des sog. Abgasskandals erworben hat. Schon deshalb kann nicht von der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes des Betruges (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) des Herstellers ausgegangen werden.
Eine Haftung nach § 826 BGB scheidet auch deshalb aus, weil der Käufer das gebrauchte Fahrzeug im April 2016, d.h. rund ein halbes Jahr nach dem öffentlichen Bekanntwerden des sog. Abgasskandals, erworben hat. Die Herstellerin konnte folglich davon ausgehen, dass der Käufer aufgrund der monatelangen Berichterstattung in Presse, Funk und Fernsehen bereits von der Problematik des zu erwerbenden Fahrzeugs erfahren haben musste.
Eine Haftung nach § 826 BGB scheidet auch deshalb aus, weil der Käufer das gebrauchte Fahrzeug im April 2016, d.h. rund ein halbes Jahr nach dem öffentlichen Bekanntwerden des sog. Abgasskandals, erworben hat. Die Herstellerin konnte folglich davon ausgehen, dass der Käufer aufgrund der monatelangen Berichterstattung in Presse, Funk und Fernsehen bereits von der Problematik des zu erwerbenden Fahrzeugs erfahren haben musste.
OLG München, 04.12.2019 - Az: 3 U 290/19
Nachfolgend: BGH - VI ZR 82/20 (anhängig)
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