Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Restwertangebote auch räumlich entfernter Interessenten (d.h. über das eigene Bundesland hinaus) einzuholen.
Handelt es sich bei dem Geschädigten um einen gewerblichen „Branchenkenner“ (z.B. ein Autohaus), muss er wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots ausnahmsweise im Rahmen des eigenen Gewerbes alle typischerweise vorhandenen Verwertungsmöglichkeiten nutzen, d.h. es ist ihm auch zuzumuten, räumlich weiter entfernte Interessenten zu berücksichtigen.
Im Falle des
wirtschaftlichen Totalschadens eines branchenfremden Unternehmens bleibt es bei dem Grundsatz, dass Restwertangebote lediglich auf dem regionalen Markt einzuholen sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Geschädigte, der den Schaden gemäß der ihm zustehenden Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, kann grundsätzlich Ersatz des
Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen. Er muss hierbei gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten, also im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg wählen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot umfasst die Höhe des Restwerts, denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss der Geschädigte wirtschaftlich vernünftig handeln.
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