Werden bei der Beladung eines Fahrzeugs die zulässigen Abmessungen überschritten, ist der Bußgeldrichter nicht gehalten, die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehimigung (§ 70 StVZO) zu überprüfen.
Wird noch im laufenden Verfahren eine einschlägige Ausnahmegenehmigung vorgelegt, kommt jedoch in Betracht, als gemäß § 29 OWiG Erlangtes allein die durch Nichtdurchführung des Genehmigungsverfahrens ersparten Aufwendungen zu sehen.
Wird noch im laufenden Verfahren eine einschlägige Ausnahmegenehmigung vorgelegt, kommt jedoch in Betracht, als gemäß § 29 OWiG Erlangtes allein die durch Nichtdurchführung des Genehmigungsverfahrens ersparten Aufwendungen zu sehen.
OLG Schleswig, 20.06.2016 - Az: 2 Ss OWi 52/16 (37/16), 2 SsOWi 52/16 (37/16)
ECLI:DE:OLGSH:2016:0620.2SSOWI52.16.37.16.0A
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