Kommt eine Person auf einer Treppe (hier: Außentreppe eines Einkaufsmarktes) zu Fall, deren Stufen über die nach DIN 18065 zulässigen Toleranzen hinaus voneinander abweichen und/oder deren Oberfläche deutlich glatter ist, als dies mit der BGR 181 empfohlen wird, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die darin liegende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eine Ursache für den Sturz darstellt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind Treppen Bereiche erhöhter Gefahr. Wer sie benutzt, kann leicht ins Stolpern und infolgedessen zu Fall kommen, was nicht selten erhebliche Verletzungen nach sich zieht. Umso wichtiger ist die möglichst regelmäßige Gestaltung der Stufen einer Treppe.
Wenn Stufen unterschiedlich hoch, unterschiedlich tief, unterschiedlich geneigt oder unterschiedlich ausgetreten sind, kommt insbesondere der abwärtslaufende Mensch besonders leicht ins Straucheln, da er die unterschiedlichen Maße mit bloßem Auge kaum erkennen und sich deswegen nicht sicher darauf einstellen kann.
Deswegen legt die DIN 18065 für Treppen im Interesse einer möglichst sicheren Nutzung relativ enge Toleranzen fest. Wer sie nicht beachtet und gleichwohl Verkehr auf der Treppe zulässt, verletzt seine Verkehrssicherungspflicht.
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