Eine doppelt durchgehende weiße Linie (Markierung i.S.v.
§ 39 Abs. 5 StVO) kann vorübergehend aufgehoben werden, indem behördlicherseits große Kreuze in gelber Farbe über den Linien aufgebracht werden („Auskreuzen“).
Hierzu führte das Gericht aus:
Die beiderseitigen doppelten durchgehenden weißen Linien sind als Markierungen Verkehrszeichen, § 39 Abs. 5 Satz 1 und 2 StVO, und damit sachbezogene Allgemeinverfügungen i.S.d. § 35 Satz 2 VwVfG NRW mit Dauerwirkung.
Unwirksam werden Verkehrszeichen wie andere Verwaltungsakte auch, indem die Straßenverkehrsbehörde sie aufhebt (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW) und die Aufhebung öffentlich bekannt macht. Grundsätzlich erfolgt die Aufhebung eines Verkehrszeichens nach den Vorschriften der StVO, nicht nach §§ 48 ff. VwVfG NRW. Die vorübergehende Aufhebung von weißen Markierungen erfolgt durch vorübergehend gültige gelbe Markierungen, § 39 Abs. 5 Satz 3 StVO.
Eine Verkehrsregelung durch ein Verkehrszeichen ist nur solange wirksam, wie es bekanntgegeben ist. Die Bekanntgabe eines Verkehrszeichens erfolgt durch die Aufstellung oder Anbringung als besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe der Allgemeinverfügung, vgl. §§ 39 Abs. 1,
§ 45 Abs. 4 StVO. Dabei gilt der sogenannte „Sichtbarkeitsgrundsatz“. Verkehrszeichen sind nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann. Unter dieser Voraussetzung äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht.
Solange ein Verkehrszeichen nicht mehr sichtbar oder unkenntlich ist, fehlt ihm die Wirksamkeit. Denn sein Geltungsanspruch steht unter der auflösenden Bedingung, dass das Verkehrszeichen seine Sichtbarkeit verliert.
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