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Klagen zum VW-Dieselmotor EA 288 abgewiesen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Auf jeweilige Berufung der Volkswagen AG hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nach mündlichen Verhandlungen vom 26.4.2022 in sechs Fällen Urteile von Landgerichten aufgehoben und Schadensersatzklagen abgewiesen, die Eigentümer von Fahrzeugen des VW-Konzerns mit dem Motor „EA 288“ gegen VW erhoben hatten.

Bei diesem Motor handelt es sich um das Nachfolgemodell des Motors „EA 189“, der im Jahr 2015 aufgrund einer den Prüfstand erkennenden rechtswidrigen „Schummel-Software“, die eine hinreichende Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand zuließ, den sogenannten Dieselskandal ausgelöst hatte.

Zur Begründung hatten die Kläger in den nunmehr entschiedenen Verfahren geltend gemacht, sie seien aufgrund versteckter Abschalteinrichtungen in vergleichbarer Weise vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden wie die Eigentümer der mit dem Vorgänger-Motor ausgestatteten Pkws. Dieser Argumentation ist der 8. Zivilsenat nicht gefolgt. Der Senat sieht weder das sogenannte Thermofenster, das die Abgasrückführung zur Abgasreinigung außerhalb eines bestimmten Temperaturfensters reduziert oder abschaltet, als sittenwidrige Abschalteinrichtung im Sinne von § 826 BGB an noch konnte er greifbare Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch andere geltend gemachte Abschalteinrichtungen wie etwa eine sogenannte Fahrkurvenerkennung feststellen. Insbesondere konnte der Senat jeweils nicht erkennen, dass VW den Vorsatz hatte, die Kläger mit der Konfiguration der Fahrzeuge sittenwidrig zu schädigen, nachdem dieser Motortyp über Jahre hinweg eingehend vom Kraftfahrtbundesamt auf rechtswidrige Abschalteinrichtungen hin untersucht worden ist und es bis heute keinen Grund zu Beanstandungen gesehen hat.

Der Senat hat die Revision jeweils nicht zugelassen.

In den vier Verfahren, in denen die Beschwer der Klägerseite 20.000 Euro übersteigt, ist dagegen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft. Die beiden anderen Entscheidungen sind rechtskräftig.


OLG Karlsruhe, 26.04.2022 - Az: 8 U 232/21, 8 U 418/21, 8 U 235/21 und 8 U 234/21, 8 U 420/21 (jeweils 29.04.2022) sowie 8 U 373/21 (03.05.2022)

Quelle: PM des OLG Karlsruhe

Theresia DonathHont Péter HetényiDr. Rochus Schmitz

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