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Covid19-Schutzmaßnahmen sind im Rahmen eines Verkehrsunfalls zu erstatten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Schädiger soll nicht für alle äquivalent kausalen, sondern nur für diejenigen Schadensfolgen haften, die auch adäquat kausal sind. Dies soll alle diejenigen Kausalverläufe ausgrenzen, die dem Schädiger billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können. Gänzlich unwahrscheinliche Kausalverläufe begründen keine Haftung.

Die Covid19-Schutzmaßnahmen sind in diesem Sinne nach Auffassung des Gerichts adäquat kausal.

Denn für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Schadensfolgen ist der Zeitpunkt der schädigenden Handlung maßgeblich. Im Zeitpunkt des Unfalls am 04.01.2021 war die Corona-Pandemie bereits im vollen Gange und hatte bereits zu umfangreichen Umstrukturierungen und Hygieneauflagen in sämtlichen Betrieben in Deutschland geführt. Dass auch das klägerische Fahrzeug bei einer Reparatur derartige Maßnahmen herausfordern würde, war zu diesem Zeitpunkt absehbar und nicht unwahrscheinlich.

Bezüglich derjenigen Kosten, die der Vorbereitung der Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden dienen, fehlt es nach Auffassung des Gerichts auch nicht am Schutzzweckzusammenhang.

Etwas anderes gilt für die Maßnahmen, die dem Schutz der eigenen Mitarbeiter dienen, wie etwa die Ausstattung mit Schutzmasken. Allein die Tatsache, dass es sich um „Gemeinkosten“ handelt, steht zwar einer Erstattung noch nicht entgegen. Denn in den abgerechneten Löhnen und Materialkosten eines an der Schadensabwicklung beteiligten Dritten sind selbstverständlich zu großen Teilen auch Gemeinkosten enthalten, etwa Kosten für die Anmietung der Räume etc. Gemäß § 632 Abs. 2 BGB wird die Vergütung des Werkunternehmers nach der Üblichkeit bestimmt und es dürfte üblich sein, dass Werkunternehmer ihre Rechnungen so stellen, dass sie am Ende des Monats keinen Verlust machen und ihre Kosten bestreiten können. Sie kalkulieren ihre Rechnungen so, dass mit den Einnahmen alle Kosten beglichen werden können und dazu noch ein Gewinn übrigbleibt, der dem Unternehmensinhaber zusteht. Wenn aufgrund von besonderen Umständen wie etwa behördlichen Hygieneauflagen die Gemeinkosten steigen, steigen auch die Löhne, da die Kosten umgelegt werden müssen.

Die Kosten zum Schutz der Arbeitnehmer fallen aber nicht mehr unter den Schutzzweck der verletzten Norm. Es muss sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde. Wenn es sich um die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos handelt, fällt ein Schaden nicht mehr unter den Schutzzweck der verletzten Norm. So liegt der Fall hinsichtlich der Kosten zum Schutz der Mitarbeiter. Denn das Risiko, an Corona zu erkranken, traf im Januar 2021 die gesamte Bevölkerung. Die schädigende Handlung hat das Risiko des einzelnen Mitarbeiters bei der Vielzahl von Ansteckungsmöglichkeiten, denen alle ausgesetzt waren, nicht wesentlich erhöht. Sich im Januar 2021 mit Covid 19 anzustecken bzw. Maßnahmen zum Schutz davor zu ergreifen zu müssen, gehörte zum allgemeinen Lebensrisiko.

Das Gericht schätzt die Kosten für Covid19-Maßnahmen gemäß § 287 ZPO auf 30 € brutto. Dabei stützt es sich auf die von Böhm/Nugel zitierte Studie, die von der Interessengemeinschaft Fahrzeugtechnik und Lackierung, IFL e.V. in Zusammenarbeit mit dem Allianz Zentrum für Technik (AZT) und dem Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF) zu den Schutzmaßnahmen Corona-Virus (SARS-CoV-2) veröffentlicht wurde. Danach ergeben sich für die Desinfektionsarbeiten für Annahme und Rückgabe des Fahrzeugs inklusive aller vor- und nachbereitenden Tätigkeiten ein aufgerundeter Arbeitswert von 3 Arbeitswerten sowie weitere einmalige Kosten für benötigtes Verbrauchsmaterial in Höhe von 7,50 €. Hieraus ergäbe sich ein 3/10 Stundensatz der eingesetzten Kraft. Dabei ist der Anteil abzuziehen, der als vorbereitende Tätigkeit dem Schutz der eigenen Mitarbeiter der Werkstatt dient. Es bleibt dann ein Betrag von 30 € als Orientierungswert.


AG Köln, 20.08.2021 - Az: 263 C 54/21

ECLI:DE:AGK:2021:0820.263C54.21.00

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