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Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons bei Ablegen auf Oberschenkel

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch ein Halten i.S.v. § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO liegt nicht nur dann vor, wenn dieses mit der Hand ergriffen wird, sondern auch dann, wenn es auf dem Oberschenkel abgelegt wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

Den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO erfüllt, wer ein dort bezeichnetes elektronisches Gerät zum Zwecke der Nutzung aufnimmt oder hält und wenn kein Ausnahmetatbestand nach Nr. 2 vorliegt.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Betroffene das Mobiltelefon benutzt, indem sie durch Tippen der Wahlwiederholung eine Rufnummer aus- und angewählt hat. Die Betroffene hat dabei das auf ihrem rechten Oberschenkel liegende Mobiltelefon auch gehalten.

Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts ist die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch ein Halten auch dann zu bejahen, wenn das Mobiltelefon zwar nicht mit bzw. in der Hand gehalten, aber auf dem Oberschenkel abgelegt wird.

Maßgebend für die Auslegung einer Norm ist in erster Linie der Wortlaut, wobei der Wortsinn einerseits die Grenze der Auslegung bestimmt, andererseits aber bei der Auslegung zwischen den möglichen Wortbedeutungen bis zur „äußersten sprachlichen Sinngrenze“ gewählt werden darf.

Dabei ist es eine gängige Methode, dass sich die Gerichte im Rahmen der Auslegung an dem im Duden definierten Wortsinn orientieren. Demgegenüber ist eine verfassungsrechtlich unzulässige richterliche Rechtsfortbildung dadurch gekennzeichnet, dass sie, ausgehend von einer teleologischen Interpretation, den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, ihren Widerhall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird.

Richterliche Rechtsfortbildung überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn sie deutlich erkennbare, möglicherweise sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abändert oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schafft.

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