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Verkehrsunfall durch unachtsames Öffnen der Tür beim Ausstieg aus dem Fahrzeug

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

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Gemäß § 14 Abs. 1 StVO muss sich ein Verkehrsteilnehmer beim Aussteigen so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Soweit sich von hinten Verkehr nähert, der vor Beendigung des Ein- oder Aussteigens passieren könnte, verlangt die von § 14 Abs. 1 StVO geforderte äußerste Sorgfalt, dass so lange jedes Türöffnen unterlassen wird. Ein Verstoß hiergegen wiegt grundsätzlich schwer.

Wer die linke Wagentür eines am Straßenrand parkenden Pkw öffnen möchte, darf sie allenfalls langsam und lediglich spaltweise öffnen. Wegen dieser gesteigerten Sorgfaltspflichten aus § 14 StVO kann von einem solchen „spaltweisen“ Öffnen nur bei einer Türöffnung bis etwa 10 cm ausgegangen werden. Eine weitere Öffnung der Tür auf der Fahrerseite darf nur erfolgen, wenn mit Gewissheit niemand kommt.

Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht schon der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Am 09.03.2010 gegen 7:45 Uhr parkte der Kläger mit seinem Pkw am rechten Straßenrand, weil er aussteigen wollte. Hinter ihm parkte ein weiteres Fahrzeug, vor ihm zwei weitere Fahrzeuge. Der Kläger nahm sodann von seinem Fahrersitz aus wahr, dass sich auf der Fahrspur unmittelbar links neben ihm von hinten ein Lkw näherte.

Der Lkw stieß während des Vorbeifahrens mit seiner rechten hinteren Positionslampe gegen die geöffnete Tür des Fahrzeugs des Klägers. Dabei entstand ein Sachschaden an der Tür des klägerischen Pkw.

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