Die zwischen der letzten tatrichterlichen Entscheidung und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts verstrichene Zeit ist jedenfalls dann nicht in die Prüfung, ob wegen des Zeitablaufs von der Verhängung eines
Fahrverbots anzusehen ist, einzubeziehen, wenn das Rechtsbeschwerdegericht keine eigene Sachentscheidung i.S.v. § 79 Abs. 6 Satz 1 OWiG trifft.
Hierzu führte das Gericht aus:
Wann bei einer langen Verfahrensdauer wegen des Zeitablaufs allein oder zusammen mit anderen Umständen die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr in Betracht kommt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Nach verbreiteter Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung kann ab einer Grenze von ca. zwei Jahren der erzieherische Sinn und Zweck der Maßregel zweifelhaft sein, wenn der lange Zeitraum zwischen Tat und Sanktion nicht dem Angeklagten anzulasten ist.
Vor diesem Hintergrund war der Bußgeldrichter, bei dessen Entscheidung die Tat erst ca. 18 Monate zurück lag, nicht gehalten, den erzieherischen Zweck des Fahrverbots im Hinblick auf den Zeitablauf näher zu prüfen.
Die zwischen der letzten tatrichterlichen Entscheidung und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts verstrichene Zeit ist jedenfalls dann nicht in die Prüfung, ob wegen des Zeitablaufs von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist, einzubeziehen, wenn das Rechtsbeschwerdegericht keine eigene Sachentscheidung i.S.v. § 79 Abs. 6 S. 1 OWiG trifft. Seine frühere gegenteilige Rechtsansicht (vgl. OLG Zweibrücken, 25.08.2011 - Az: 1 SsBs 24/11, 1 Ss Bs 24/11) gibt der Senat auf.
Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat lediglich zu prüfen, ob das Urteil des Tatrichters, auch im Hinblick auf die Verhängung eines Fahrverbots, Rechtsfehler aufweist.
Der Tatrichter kann aber den sich an seine Entscheidung anschließenden Zeitraum nicht berücksichtigen. Im Übrigen kann das Rechtsbeschwerdegericht auf der Grundlage der für das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil auch nur für den Zeitraum bis zur letzten tatrichterlichen Verhandlung prüfen, ob der Betroffene vor oder nach der abgeurteilten Tat noch in anderer Weise straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist.