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Verkehrsunfall und die Kosten für die Schutzmaßnahmen gegen Covid 19

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Gemäß § 249 Abs.1 BGB hat der zum Schadensersatzverpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges bei einem Unfall kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt der Herstellung gem. § 249 Abs. 2 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Erforderlich ist, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung oder Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint. Für das, was zur Schadensbeseitigung nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlich ist, ist grundsätzlich ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen .

Wenn der Geschädigte - wie hier - sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, so bestimmt die Rechtsprechung die Erforderlichkeit aber aus einer subjektbezogenen ex-ante-Betrachtung.

Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 S. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.

Insofern geht das Prognose- und Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers.

Es können mit Rücksicht auf die näheren Umstände des Schadensfalles auch Maßnahmen als erforderlich angesehen werden, die sich objektiv und ex post betrachtet als nicht erforderlich herausstellen.

Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder - wie vorliegend von der Beklagtenseite behauptet - Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Auch dies ist der Einflusssphäre des Geschädigten entzogen. Zu berücksichtigen ist, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Schadensbeseitigung für den Schädiger durchführen lässt. Hätte der Geschädigte, wie es § 249 Abs.1 BGB vorsieht, die Schadensbeseitigung dem Schädiger überlassen, hätte dieser sich ebenfalls mit dem Fehlverhalten der Werkstatt auseinandersetzen müssen. Damit bleibt die Risikoverteilung wie bei einem Anspruch auf Herstellung in Natur. Der Schädiger trägt also weiter das Prognoserisiko, indem er beispielsweise mit dem Mehraufwand belastet wird, den die von dem Geschädigten beauftragte Werkstatt ohne sein Verschulden infolge unwirtschaftlicher und unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat.

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