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Gutgläubiger Erwerb eines Kraftfahrzeugs

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Unter grober Fahrlässigkeit wird hierbei im Allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Dabei trifft den Erwerber in Bezug auf die Eigentumslage freilich keine Nachforschungspflicht. Andererseits kann eine Bösgläubigkeit vorliegen, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt.

Diese Maßstäbe beanspruchen auch für den Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs Geltung.

Allerdings begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, der Besitz desselben allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB bzw. § 366 HGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen.

Dahinter steht die Erwägung, dass es Argwohn erwecken und zu weiteren Nachforschungen Anlass geben muss, wenn der Veräußerer den Fahrzeugbrief nicht vorlegen kann, jedenfalls aber nicht das schützenswerte Vertrauen rechtfertigt, der Besitzer des Gebrauchtwagens sei Eigentümer oder doch zur Verfügung über die Sache ermächtigt.

Das gilt auch beim Erwerb von einem Kraftfahrzeughändler. Ob insoweit in Bezug auf den nach § 366 HGB hinreichenden guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers eine Erkundigungspflicht besteht, wenn ein gebrauchtes Fahrzeug von einem Händler im Rahmen von dessen Geschäftsbetrieb erworben wird, dabei die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Kfz-Brief) samt allen sonstigen Unterlagen dem Käufer übergeben werden und sonstige Umstände, die einen Verdacht des Käufers hervorrufen müssen, nicht vorliegen, erscheint angesichts der häufigen kommissionsweisen Einschaltung von Händlern beim Gebrauchtwagenverkauf zweifelhaft, so dass allein die fehlende Eintragung des Kfz-Händlers zur Begründung einer Bösgläubigkeit wohl nicht ausreicht.

Der Senat muss diese Frage jedoch nicht entscheiden.

Im Kern geht es auch in Bezug auf die Frage eines guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis daher darum, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II überhaupt vorgelegt wurde. Schließlich setzt auch der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis (§ 366 HGB) jedenfalls die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II voraus, lässt also nicht etwa den Umstand allein, dass von einem Händler erworben wird, hinreichen, um eine grobe Fahrlässigkeit auszuschließen.


OLG Stuttgart, 21.07.2021 - Az: 9 U 90/21

Nachfolgend: BGH, 23.09.2022 - Az: V ZR 148/21

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