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Schmerzensgeld bei Verkehrsunfall mit zahlreichen Frakturen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Der Kläger macht gegen die Beklagten weitere Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie erstmals in der Berufungsinstanz Feststellung ihrer Ersatzpflicht aus einem Verkehrsunfall am 31.10.2007, bei dem der Kläger als Mofafahrer schwer verletzt wurde, geltend.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Der am 04.05.1963 geborene Kläger zog sich zumindest die folgenden Verletzungen und Verletzungsfolgen zu:

Auf chirurgischem Gebiet eine proximale Humerusfraktur links, eine Clavikulaschaftfraktur rechts, eine Handgelenkluxationsfraktur links, eine Daumenendgliedfraktur links, eine Rippenserienfraktur beidseits bei Thoraxtrauma und Pneumothorax rechts mit anhaltender Ventilationsstörung, eine Beckenringfraktur sowie eine Acetabulumfraktur links, eine Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks und eine Fußheberschwäche.

Auf nervenärztlichem Fachgebiet erlitt er unfallkausal eine Armnervengeflechtsschädigung beidseits, eine handgelenksnahe Teilschädigung des linken Nervus Medianus und eine Teilschädigung des Nervus Ischiadicus rechts.

Auf chirurgischem Fachgebiet bleiben als Unfallfolgen ein Zustand nach toxinaler Humerusfraktur links mit knöcherner Durchbauung in leichter varischer und dorsal verkippter Fehlstellung mit nachfolgender Bewegungseinschränkung, Kraftminderung und Belastungsinsuffizienz, ein Zustand nach lateraler Clavikulafraktur, ebenfalls in knöcherner Fehlstellung im Sinne einer Knickbildung verheilt, sowie posttraumatische Knochenausziehung und Verkalkungen im Bereich der coracoclavikulären Bänder und hierdurch Bewegungsirritation und Bewegungseinschränkung für großräumige Bewegungen im Schultergürtel, zudem ein Zustand nach Handgelenksluxationsfraktur links, plattenosteosynthetisch versorgt, das Implantat noch einliegend und Zeichen einer beginnenden Handgelenksarthrose mit deutlicher Bewegungseinschränkung in allen Bewegungsrichtungen, Belastungsinsuffizienz sowie eine folgenlos verheilte Daumenendgliedfraktur. Es verbleibt bei einem Zustand nach schwerem Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen beidseits und Pneumothorax rechts. Hier besteht eine Minderbeweglichkeit des Brustkorbes, rechts mehr als links, was zu einer Einschränkung der Atemexkursion und hierdurch Belastungsinsuffizienz des gesamten Organismus führt.

Bestehend bleibt ein Zustand nach Acetabulumfraktur und Beckenringfraktur links, knöchern in weitgehend anatomischer Stellung verheilt, mit bleibender Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks auf Basis einer beginnenden, posttraumatischen Hüftgelenksarthrose links sowie eine Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks für Beugung und Streckung sowie Abschwächung der Fußhebung.

Auf nervenärztlichem Fachgebiet verbleiben folgende Unfallfolgen:

Eine Verschmächtigung der Muskulatur im Bereich der linken Schulter und des Oberarms, Schwäche für die Abspreizung des nach vorn und nach hinten führenden linken Arms im Schultergelenk, Muskelkrämpfe am linken Oberarm, eine Hautgefühlsminderung an der linken Schulteraußenseite und an beiden Händen jeweils leichten Grades ohne Beeinträchtigung der Schutzsensibilität.

Es verbleiben Muskelverschmächtigungen am Fuß, eine leichtgradige Schwäche der Fuß- und Zehenhebung mit angedeutetem Spitzfuß und eingeschränktem Fersengang jeweils rechts, Hautgefühlsminderungen rechts am linken Unterschenkel vorderseitig sowie eine Überempfindlichkeit am Fußrücken und an der Fußsohle bei entsprechenden neurografischen Normabweichungen. Eine wesentliche Änderung der Unfallfolgen ist nicht mehr zu erwarten, so dass ein Dauerzustand insoweit vorliegt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach der durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme ist von den bereits in erster Instanz festgestellten Verletzungen und Verletzungsfolgen auszugehen. Die Berufungsführer haben keinen tragfähigen Fehler des Ersturteils in Form der nicht vollständigen oder nicht richtigen Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände oder der greifbar fehlerhaften Bewertung der Angemessenheit des Schmerzensgeldes aufgezeigt. Der Senat ist aufgrund eigenständiger Überprüfung der Ansicht, dass das zugesprochene Schmerzensgeld i.H.v. 80.000,-- € angemessen ist.

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Martin BeckerDr. Jens-Peter VoßDr. Rochus Schmitz

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