Nach ständiger Rechtsprechung trägt bei Fragen des Vorliegens eines „gestellten Unfalls“ grundsätzlich der Schädiger bzw. die Haftpflichtversicherung die Beweislast dafür, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat.
Angesichts der Schwierigkeit, eine Verabredung eines Unfalls zu beweisen, wird es im Rahmen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung als ausreichend angesehen, dass eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen, vorliegt. Die Überzeugungsbildung setzt keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus. Es genügt eine Gewissheit, die Zweifeln Schweigen gebietet.
Als Indiz geeignet ist in diesem Zusammenhang ein Umstand, für den es bei Annahme eines echten Unfalls entweder keine Erklärung gibt oder wenn der Umstand bei einem gestellten Unfall signifikant häufiger vorkommt, als bei einem echten Unfall. Der Indizienbeweis ist geführt, wenn das Geschehen eine Häufung solcher Umstände aufweist, die sich in ihrer Gesamtheit nicht mehr durch Zufall erklären lassen. Dem steht nicht entgegen, dass sich in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch eine unverdächtige Bedeutung beimessen lässt.
Im vorliegenden Fall lag eine erdrückende Häufung von Anzeichen für eine Manipulation vor, so dass das Landgericht zutreffend von einem abgesprochenen Geschehen ausgehen durfte.
Das Erstgericht hat als Indizien aufgeführt, dass es sich bei dem Wagen des Klägers um ein hochwertiges Fahrzeug handelt, bei dem auch bei geringen Beschädigungen kalkulatorische hohe Schäden nachgewiesen werden können.
Angesichts der Schwierigkeit, eine Verabredung eines Unfalls zu beweisen, wird es im Rahmen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung als ausreichend angesehen, dass eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen, vorliegt. Die Überzeugungsbildung setzt keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus. Es genügt eine Gewissheit, die Zweifeln Schweigen gebietet.
Als Indiz geeignet ist in diesem Zusammenhang ein Umstand, für den es bei Annahme eines echten Unfalls entweder keine Erklärung gibt oder wenn der Umstand bei einem gestellten Unfall signifikant häufiger vorkommt, als bei einem echten Unfall. Der Indizienbeweis ist geführt, wenn das Geschehen eine Häufung solcher Umstände aufweist, die sich in ihrer Gesamtheit nicht mehr durch Zufall erklären lassen. Dem steht nicht entgegen, dass sich in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch eine unverdächtige Bedeutung beimessen lässt.
Im vorliegenden Fall lag eine erdrückende Häufung von Anzeichen für eine Manipulation vor, so dass das Landgericht zutreffend von einem abgesprochenen Geschehen ausgehen durfte.
Das Erstgericht hat als Indizien aufgeführt, dass es sich bei dem Wagen des Klägers um ein hochwertiges Fahrzeug handelt, bei dem auch bei geringen Beschädigungen kalkulatorische hohe Schäden nachgewiesen werden können.
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OLG Frankfurt, 01.01.1970 - Az: 13 U 89/12
ECLI:DE:OLGHE:2014:0521.13U89.12.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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