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Nutzungsausfallentschädigung kann der Geschädigte sowohl aufgrund eines Sachverständigengutachtens als auch konkret geltend machen. Macht er den Nutzungsausfall konkret geltend, muss er im Einzelfall und nachvollziehbar vortragen, wie sich seine Suche nach einem Ersatzfahrzeug gestaltet hat. Im Verlauf des Verfahrens kann von der Geltendmachung aufgrund eines Gutachtens auf eine konkrete Darstellung gewechselt werden.
Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung entstanden sind, z.B. zur Besichtigung eines möglichen Ersatzfahrzeugs, kann der Geschädigte ersetzt verlangen.
Kann der Geschädigte nachweisen, wie viel Sprit noch im Tank des verunfallten Fahrzeugs war, ist die Tankfüllung zu ersetzen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Wie bei allen anderen Schadensersatzpositionen auch ist dem Kläger auch bezüglich seines Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung freigestellt, ob er dies geltend macht aufgrund einer
Schätzung des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens, oder konkret, hier also aufgrund des tatsächlich zur Beschaffung eines Ersatz-PKW notwendigen Zeitablaufes. Hierzu muss der Kläger konkret und nachvollziehbar vortragen.
Will der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung dies bestreiten, muss dies konkret und substantiiert erfolgen. Es genügt - wie in anderen Fällen auch - nicht pauschales Bestreiten mit Nichtwissen. So muss der Schädiger im Prinzip konkret vortragen, dass und und wo der Schädiger tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt ein entsprechendes Ersatzfahrzeug hätte erhalten können. Dies ist nicht erfolgt.
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