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Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges entstandene Mietwagenkosten gehören zu den Kosten der Schadensbehebung. Der Entschädigungsanspruch bleibt auch bei persönlicher Fahruntauglichkeit bestehen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug aufgrund einer vor dem Unfall getroffenen Vereinbarung einem Dritten - etwa einem Angehörigen, einem Ehepartner oder einer sonstigen nahestehenden Person - unentgeltlich zur Nutzung überlassen hatte und der Dritte es in der Zeit nach dem Unfall tatsächlich genutzt hätte.

In seiner informatorischen Anhörung hat der Geschädigte vorliegend angegeben, dass das Mietfahrzeug von seiner Ehefrau für Fahrten zur Arbeit und um den Kläger zu fahren genutzt wurde. Ein Nutzungswillen lag danach vor.

Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich aber nur Ersatz objektiv erforderlicher Mietwagenkosten verlangen. Insofern sind Mietwagenkosten vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem reale Kosten zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Das ist der (Geld-) Aufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (einhellige Rechtsprechung). Der Geschädigte erhält im Fall mehrerer auf dem örtlichen Markt erreichbarer Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb einer gewissen Spannbreite deshalb im Grundsatz nur den objektiv, wirtschaftlich günstigeren Mietpreis ersetzt. Denn er muss von mehreren möglichen und zumutbaren Wegen den wirtschaftlichsten Weg wählen.

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LG Braunschweig, 30.01.2015 - Az: 7 O 1216/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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