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Schadensersatzanspruch für unfallbedingten Bandscheibenvorfall
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten
Die mit der Berufungsbegründung einzig erhobene Einwendung gegen die erstinstanzliche Annahme der Unfallursächlichkeit des von der Klägerin erlittenen Bandscheibenvorfalls verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg
Der Senat schließt sich auch nach seiner eigenen tatrichterlichen Würdigung der landgerichtlichen Bewertung zur unfallbedingten Ursächlichkeit des Bandscheibenvorfalls der Klägerin auf der Grundlage des vom Gericht des ersten Rechtszugs eingeholten Sachverständigengutachtens des A vom 31.05.2012 einschließlich des Ergänzungsgutachtens vom 12.11.2012 in vollem Umfang an.
Nach dem Inhalt der Gutachten und der weiteren erhobenen Beweise steht auch nach Überzeugung des Senats mit der hierfür erforderlichen Sicherheit die zwischen den Parteien streitige Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der bei der Klägerin aufgetretenen Beschwerdesymptomatik im Lendenwirbelsäulenbereich fest.
Hinsichtlich der an den Nachweis der Kausalität zu stellenden Anforderungen ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden. Die Frage, ob sich die Klägerin bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat (Primärverletzung), deren Nachweis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO unterliegt, steht zwischen den Parteien nicht im Streit, da die Beklagten ihre - grundsätzliche - 100 prozentige Eintrittspflicht aufgrund der schuldhaften Herbeiführung des Unfalles durch den Beklagten zu 1) nicht in Abrede stellen. Die Primärverletzung steht daher zur vollen Überzeugung des Senats im Sinne des § 286 ZPO nach dem hierfür erforderlichen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit zweifelsfrei fest.
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