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Einbeziehung von Zuwendungen Dritter bei der Schadensabrechnung eines Unfalls

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der Kosten für ein fabrikneues Ersatzfahrzeug begehrt, muss sich einen Nachlass für Menschen mit Behinderung anrechnen lassen, den er vom Hersteller aufgrund von diesem generell und nicht nur im Hinblick auf ein Schadensereignis gewährter Nachlässe erhält (Fortführung von BGH, 18.10.2011 - Az: VI ZR 17/11).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das bei dem Unfall erheblich beschädigte Fahrzeug war am 7. November 2017 auf die Klägerin zugelassen worden und hatte zum Zeitpunkt des Unfalls eine Laufleistung von 356 km. Beim Erwerb des Fahrzeugs hatte die Klägerin einen von dem Fahrzeughersteller generell gewährten Gesamtnachlass für Menschen mit Behinderung von 15 % erhalten. Der Nachlass wird unter der Voraussetzung gewährt, dass das Fahrzeug von dem Erwerber mindestens sechs Monate nach Lieferung gehalten wird.

Nach dem Unfall veräußerte die Klägerin das beschädigte Fahrzeug und schaffte ein fabrikneues Ersatzfahrzeug zu einem (Brutto-)Listenpreis von 31.865,01 € an. Sie erhielt erneut einen Nachlass von 15 % und zahlte einen Bruttokaufpreis von 27.085,26 €.

Mit der ursprünglich auch auf andere Schadenspositionen gerichteten Klage macht die Klägerin nach Teilzahlungen der Beklagten und Teilerledigungserklärung sowie Klageerweiterung nunmehr noch einen dem zuletzt gewährten Nachlass einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer entsprechenden Betrag in Höhe von 4.779,75 € (Listenpreis des Ersatzfahrzeugs abzüglich Restwert in Höhe von 9.850 € und der von der Beklagten auf den Fahrzeugwert geleisteten Zahlungen in Höhe von 17.235,26 €) sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe eines Restbetrages von 388,77 € geltend, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.


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BGH, 14.07.2020 - Az: VI ZR 268/19

ECLI:DE:BGH:2020:140720UVIZR268.19.0

Vorgehend: OLG Frankfurt, 03.06.2019 - Az: 29 U 203/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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