Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit der Motorsteuerungssoftware des gekauften Pkws:
Der Kläger kaufte am 31.08.2013 einen PKW VW Polo (Motortyp EA 189) zum Kaufpreis i. H. v. 13.250,00 € und einem Kilometerstand von 43.800. Hersteller des im PKW verbauten Motors ist die Beklagte. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.
Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt.
Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand.
Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten. Im September 2015 räumte die Beklagte öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein.
Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben forderte der Kläger erfolglos die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises unter Fristsetzung auf und bot Zug um Zug die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an.
Der Kläger begehrt Schadenersatz und behauptet dazu, dass der Vorstand der Beklagten die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware gekannt habe.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 9.901,97 € aus § 826 BGB zu (Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des gekauften Fahrzeugs).
a) Das Verhalten der Beklagten ist sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren (BGH, 25.05.2020 - Az:
VI ZR 252/19).
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