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Bei 2020 eingereichten Klagen in der „Abgasaffäre" können Ansprüche verjährt sein

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Viele Autofahrer haben in der sog. Abgasaffäre Klage gegen die Hersteller ihrer Dieselfahrzeuge erhoben und Schadensersatz verlangt. Mittlerweile hat auch der Bundesgerichtshof sich mit Fällen dieser Art befasst. Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist aber bisher die Frage, wann eine Verjährung entsprechender Ansprüche eintritt.

Das Gesetz sieht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Sie beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und der Inhaber des Anspruchs erstmals erfährt, dass er einen Anspruch hat und gegen wen dieser sich richtet.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nun ein Urteil des Landgerichts Osnabrück (Az: 6 O 842/20) bestätigt. Danach kann die dreijährige Verjährungsfrist bei Ansprüchen wegen der sog. Abgas-Affäre bereits Ende 2019 abgelaufen sein. Eine erst 2020 erhobene Klage konnte die Verjährung in diesen Fällen nicht mehr aufhalten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Geklagt hatte in dem konkreten Fall ein Pkw-Eigentümer, der sein von der sog. Abgasaffäre betroffenes Fahrzeug aus dem Volkswagen-Konzern mit einem Motor des Typs EA 189 vor Bekanntwerden der mutmaßlichen Dieselmanipulationen im Herbst 2015 erworben hatte. 2020 reichte er dann Schadensersatzklage gegen Volkswagen ein und forderte den Kaufpreis zurück. Der Vertrieb der Fahrzeuge stelle, so der Kläger, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Volkswagen dar.

In dem Verfahren verteidigte Volkswagen sich gegen den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung und erhob außerdem die Einrede der Verjährung. Diese sei spätestens Ende 2019 eingetreten, weil der Kläger ab dem Jahr 2016 alle Umstände gekannt haben müsse, auf die er nun seinen Ersatzanspruch stützen wolle.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Osnabrück und gab der beklagten Volkswagen AG recht. Eventuelle Schadensersatzansprüche des Klägers seien aufgrund der Verjährung der Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Im Laufe des Jahres 2016 seien die mutmaßlichen Hintergründe der sog. Abgasaffäre in wesentlichen Teilen ans Licht gekommen. Die Erfolgsaussichten von Klagen der betroffenen Kunden seien hinreichend erkennbar gewesen. Dass Einzelheiten der internen Abläufe und der Rechtslage betreffend die zivilrechtliche Haftung noch nicht abschließend geklärt gewesen seien, hindere den Beginn der Verjährungsfrist nicht. Niemand könne sich darauf verlassen, dass er mit einer Klage warten dürfe, bis alle relevanten Tatsachen im Detail bekannt und alle Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt seien. Die Verjährungsfrist habe demnach spätestens Ende des Jahres 2016 begonnen. Die Ansprüche seien damit Ende des Jahres 2019 verjährt.

Die Abweisung der Klage durch das Landgericht Osnabrück bestätigte nun in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Oldenburg. Volkswagen als Beklagte habe glaubhaft dargelegt, dass bereits 2016 alle betroffenen Fahrzeughalter angeschrieben worden seien, so das Oberlandesgericht. Dass auch der Kläger in dem konkreten Verfahren ein solches Schreiben 2016 erhalten habe, habe er nicht überzeugend auszuschließen vermocht. Darauf komme es aber letztlich auch nicht an. Denn dem durchschnittlichen Halter sei es 2016 auch ohne ein solches Schreiben ohne Weiteres möglich gewesen zu erkennen, ob sein Fahrzeug von der „Abgasaffäre" betroffen war. Die Sach- und Rechtslage zur Haftung der Volkswagen AG sei zudem hinreichend eindeutig gewesen. Betroffene Fahrzeughalter hätten somit 2016 erkennen können, dass eine Klage gegen Volkswagen erfolgversprechend war. Fahrzeughalter, die dies nicht erkannt hätten, müssten sich jedenfalls dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit ausgesetzt sehen. Das genüge, um die Verjährung mit Schluss des Jahres 2016 in Gang zu bringen. Die Verjährungsfrist sei folglich Ende 2019, also vor Erhebung der Klage, abgelaufen. Die Revision zum Bundesgerichtshof gegen seine zweitinstanzliche Entscheidung ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Die Rechtslage sei eindeutig.

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine Bindungswirkung für andere Verfahren entfaltet.


OLG Oldenburg, 02.10.2020 - Az: 11 U 76/20

Vorgehend: LG Osnabrück, 03.07.2020 - Az: 6 O 842/20

Quelle: PM des OLG Oldenburg

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