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Dieselskandal: Software-Update als eigenständige unerlaubte Handlung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Bei der Behauptung, das Software-Update der Beklagten enthalte seinerseits eine neue unzulässige Abschalteinrichtung, handelt es sich in der Regel um einen eigenen Streitgegenstand.

Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen des Software-Updates würde mangels vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auch materiell-rechtlich nicht bestehen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens im Zusammenhang mit dem sog. „VW-Abgasskandal“ geltend. Die Klagepartei erwarb mit Kaufvertrag vom 18.03.2016 einen gebrauchten PKW der Marke VW Passat 2.0 TDI zum Kaufpreis von 7.900,- €. Der PKW ist mit einem Dieselmotor Typ EA 189 ausgestattet, den die Beklagte hergestellt hat.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt mangels Vorsatznachweis abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.

Auf den Hinweis des Senats vom 27.08.2020, wonach er die Berufung i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.09.2020 darauf verwiesen, dass er bereits in erster Instanz auch geltend gemacht habe, dass das Software-Update der Beklagten seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines sog. „Thermofensters“ enthalte, was eine neue, eigenständige sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB darstelle.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussweg als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Der Senat hält das Urteil des Landgerichts im Ergebnis für zutreffend. Er nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug (LG München II, 13.12.2019 - Az: 10 O 1847/19). Bezug genommen wird ferner auf die Hinweise des Senats vom 27.08.2020, wonach er die Berufung i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält. Auch der weitere Schriftsatz vom 21.09.2020 gab keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung:

1. Gegen die in dem Hinweis des Senats vom 27.08.2020 geäußerte Auffassung, dass angesichts der neuen Rspr. des BGH, wonach Käufern, die sich - wie der Kläger hier - erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem die Beklagte ihr sittenwidriges Verhalten ab dem 22.09.2015 geändert hatte, nicht mehr sittenwidrig ein Schaden zugefügt worden ist (BGH, 30.07.2020 - Az: VI ZR 5/20), wendet sich die Berufung nicht, sodass insoweit weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.

2. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 21.09.2020 darauf hingewiesen hat, dass er bereits in erster Instanz auch geltend gemacht habe, dass das Software-Update der Beklagten seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines sog. „Thermofensters“ enthalte, gibt dies ebenfalls zu keiner anderen Entscheidung Anlass:

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