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Abgasreinigung in Dieselfahrzeugen und das Thermofenster

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Versieht ein Kraftfahrzeughersteller Dieselmotoren mit einer Abgasreinigungsanlage, die sich in bestimmten Temperaturbereichen abschaltet (sog. „Thermofenster“), kann darin grundsätzlich keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Fahrzeugerwerbers gesehen werden; dies gilt unabhängig davon, ob der Temperaturbereich dieses „Thermofensters“ den Zulassungsvorschriften entspricht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hatte einen Mercedes Vito 114 CDI für knapp 60.000,00 € erworben. Das Fahrzeug verfügt über den Motortyp OM 651, Variante N1. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hat diesen Fahrzeugtyp nicht zurückgerufen.

Der Kläger begehrte von der Daimler AG Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen. Das Landgericht hatte der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Es hat die Klage vollumfänglich abgewiesen:

Dem Kläger stehe kein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu, da ein Schädigungsvorsatz fehle.

Das vom Kläger gerügte Thermofenster führe dazu, dass bei Erreichen eines bestimmten unteren Temperaturgrenzwertes die Abgasreinigung abgeschaltet werde. Diese Abschalteinrichtung sei auf dem Prüfstand und auf der Straße aktiv. Für diese Abschalteinrichtung würden Gesichtspunkte des Motors bzw. Bauteilschutzes angeführt.

Damit könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass „die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden“.

Allein die Existenz eines sog. Thermofensters rechtfertige nicht den Rückschluss auf einen Schädigungsvorsatz.


OLG Frankfurt, 07.11.2019 - Az: 6 U 119/18

ECLI:DE:OLGHE:2019:1107.6U119.18.00

Quelle: PM des OLG Frankfurt

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