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Fahrlässiger Verstoß gegen die Wartepflicht an einem Bahnübergang

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Verstößt ein Pkw-Fahrer an einem Bahnübergang mit Blinklicht gegen eine bestehende Wartepflicht und kommt es zu einer Sachbeschädigung, ist es für das anzuordnende Regelfahrverbot ohne Bedeutung, dass der Betroffene noch versuchte, rückwärts zu fahren, dies jedoch aufgrund sich zur Tatzeit hinter ihm befindender anderer Fahrzeuge nicht konnte.

Auch die Beschädigung des vom Betroffenen geführten Fahrzeugs bzw. die erhebliche Eigengefährdung sind keine Gründe, von einer Fahrverbotsanordnung nach (nur fahrlässigem) Verstoß am Bahnübergang mit Sachschaden Abstand zu nehmen - allein die Gefährdung eines Beifahrers spricht schon dagegen.

Berufliche Härten, die gegen die Angemessenheit einer Fahrverbotsanordnung sprechen könnten liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn der Betroffene zwar stets mit einem Pkw zur Arbeit fährt, aber auch zu Fuß zur Arbeitsstelle gelangen kann, da sich diese in derselben Straße wie seine Wohnung befindet.


AG Dortmund, 30.01.2018 - Az: 729 OWi - 264 Js 2364/17 - 366/17

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