Das OLG Köln ist der Ansicht, dass VW-Kunden, die ein Fahrzeug mit Schummel-Software gekauft haben, einen weitreichenden Zinsanspruch haben und zwar bereits vor Klageerhebung.
Die Schummel-Software stellt einen klaren Mangel und eine sittenwidrige Schädigung dar, was sowohl vertraglich als auch deliktische Schadensersatzansprüche nach sich zieht.
Die Folge sind Zinsansprüche, die auch den Zeitraum vor Klageerhebung erfassen (§ 849 BGB).
Die Schummel-Software stellt einen klaren Mangel und eine sittenwidrige Schädigung dar, was sowohl vertraglich als auch deliktische Schadensersatzansprüche nach sich zieht.
Die Folge sind Zinsansprüche, die auch den Zeitraum vor Klageerhebung erfassen (§ 849 BGB).
OLG Köln, 29.04.2019 - Az: 16 U 30/19 (Hinweisbeschluss)
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