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Betriebsuntersagung von Fahrzeugen mit Abschaltvorrichtung rechtmäßig

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Vorliegend wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen zurückgewiesen. Damit hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der Sache die Verfügung des Lahn Dill Kreises bestätigt, wodurch dem Fahrzeughalter der Betrieb eines Fahrzeugs untersagt wird, weil der Halter an seinem Fahrzeug nicht im Rahmen einer erfolgten Rückrufaktion des Herstellers vor dem Hintergrund des sog. „Dieselskandals“ die Entfernung unzulässiger Abschaltvorrichtungen vornehmen ließ.

Das Fahrzeug des Antragstellers entspricht damit nicht mehr der allgemeinen - dem Hersteller des Fahrzeugs erteilten - Typengenehmigung.

Denn das Kraftfahrtbundesamt hat die von den Herstellern Volkswagen, Audi und zum Teil auch Seat mit Motor Aggregaten des Typs EA 189 (Euro 5) hergestellten und vertriebenen Fahrzeuge wegen einer darin verbauten Software zur Absenkung der Stickoxidemissionen im Testbetrieb als nicht den bei Erteilung der EG Typengenehmigung geltenden Vorschriften entsprechend eingestuft und diese Software als eine unzulässige Abschalteinrichtung bewertet. Den Herstellern wurde aufgegeben, die unzulässigen Abschaltvorrichtungen auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen zu entfernen. Im Zuge dessen mussten Eigentümer oder Halter eines hiervon betroffenen Fahrzeuges an den Rückrufaktionen der Hersteller, die regelmäßig ein Software Update vorsahen, teilnehmen. Dies hatte der Antragsteller unterlassen, so dass sein Fahrzeug nicht als ordnungsgemäß zugelassen angesehen werden kann.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgeführt, dass die Zulassungsbehörde des Lahn Dill Kreises rechtmäßig gehandelt hat. Dem Antragsteller sei eine hinreichende Frist zum Nachweis der Ausführung der erforderlichen Arbeiten eingeräumt worden. Durch die - nicht beseitigte - Abschaltvorrichtung, durch die im Betrieb auf öffentlichen Straßen die entstehenden Emissionen unzulässig erhöht würden, ergebe sich eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit und die Umwelt, so dass bei Nichtteilnahme an der Rückrufaktion eine Betriebsuntersagung auch als verhältnismäßige Maßnahme von einem Fahrzeughalter hingenommen werden müsse.


VGH Hessen, 20.03.2019 - Az: 2 B 261/19

Quelle: PM des VGH Hessen

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