In Straßen, die im Wege der Teileinziehung nach § 8 NStrG auf die Benutzungsart Fußgängerverkehr beschränkt sind (Fußgängerzonen), stehen straßenrechtliche und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften dem Abstellen von Fahrrädern durch Fußgänger grundsätzlich nicht entgegen.
Um zu klären, ob das Abstellen von Fahrrädern ausgeschlossen oder erlaubt ist, kommt es darauf an, ob dieser Vorgang zu der Verkehrsart Fußgängerverkehr gehört.
Ein Fahrrad, das von einem Passanten mitgeführt und vorübergehend in einem Fußgängerbereich abgestellt wird, um ihm eine für den Fußgängerverkehr typische Verrichtung zu ermöglichen, gehört auch während der Zeit des Abstellens zum Fußgängerverkehr. Es handelt sich beim Mitführen und Abstellen um einen einheitlichen Lebensvorgang, wenn etwa ein Fahrrad vor einem Geschäft während des Einkaufs oder vor einer Arztpraxis während des Besuchs des Arztes abgestellt wird. Das Fahrrad wird nicht durch das Abstellen zum Teil des ruhenden Fahrradverkehrs, der in der Tat im Fußgängerbereich unzulässig wäre.
Das Straßenverkehrsrecht regelt das Verkehrsverhalten derjenigen, welche die Straße nutzen. Es steht dem Abstellen von Fahrrädern in Fußgängerbereichen als einem Verkehrsverhalten von Fußgängern nicht entgegen.
§ 25 Abs. 2 StVO erwähnt das Mitführen von „Fahrzeugen oder sperrigen Gegenständen“ als Teil des Fußgängerverkehrs. Auch daran wird deutlich, dass ein mitgeführtes Fahrrad mit einem sperrigen Gegenstand wie einem Koffer gleichzusetzen, kein Fortbewegungsmittel ist, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung der Straße als Fußgänger steht und deshalb nach der Straßenverkehrs-Ordnung dem Fußgängerverkehr zugeordnet werden muss.
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