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Anscheinsbeweis bei einem Kettenauffahrunfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei einem Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden, da anzunehmen ist, dass dieser in der Regel unaufmerksam oder zu dicht aufgefahren war.

Bei einem Kettenauffahrunfall spricht der Anscheinsbeweis gegen den letzten in der Kette auffahrenden Fahrzeugteilnehmer nur für den Fall, dass feststeht, dass das dem Letzten vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat.

Fehlt es daran, so ist bei der Abwägung der beiderseitigen zum Unfall führenden Verursachungs- und Verschuldensbeiträge auf beiden Seiten lediglich die einfache Betriebsgefahr der Fahrzeuge zu berücksichtigen.


AG Dresden, 06.03.2017 - Az: 115 C 7609/15


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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