Bringt der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden.
Auf dieser Grundlage war die Beklagte vorliegend verpflichtet, den Kläger nicht nur auf die defekten Einspritzdüsen und die mit deren Austausch verbundenen Kosten hinzuweisen. Die Beklagte war darüber hinaus verpflichtet, auf das Risiko hinzuweisen, dass mit dem Austausch der Einspritzdüsen nicht zwangsläufig das atypische Motorengeräusch beseitigt werden könnte, sondern gegebenenfalls weitere, den Wiederbeschaffungswert übersteigende Reparaturen notwendig sein könnten, insbesondere zur Beseitigung eines Pleuellagerschadens. Erst beide Informationen hätten den Kläger in die Lage versetzt zu entscheiden, ob er seinen Pkw noch reparieren lässt.
Von dieser Hinweispflicht war die Beklagte nicht deshalb entbunden, weil der Defekt an einem Pleuellager nicht häufig ist. Auch über weniger häufige Ursachen für ein atypisches Motorgeräusch ist in der gegebenen Situation aufzuklären. Anderes würde nur gelten, wenn es sich bei der Diagnose eines Pleuellagerschadens um eine völlig entfernte und deshalb vernachlässigenswerte Ursache für die atypischen Motorgeräusche gehandelt hätte. Das ist jedoch nach den nicht angegriffenen Feststellungen des sachverständig beratenen Berufungsgerichts nicht der Fall.