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Gutachtenkosten werden bei Bagatellschäden nicht erstattet

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, 29.11.1988 - Az: X ZR 112/87).

Etwas Anderes gilt nur bei sog. Bagatellschäden, bei denen der Geschädigte von der Einholung eines Sachverständigengutachtens Abstand zu nehmen hat, da insoweit ein Kostenvoranschlag ausreichen soll. Das Gericht setzt diese im Bereich von 1.000,00 EUR an.


LG Arnsberg, 07.12.2016 - Az: I-3 S 54/16

ECLI:DE:LGAR:2016:1207.3S54.16.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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