Bei dem Eintrag auf der Facebook-Seite eines Autohauses, mit dem das Autohaus ein von einem Kunden eingesandtes Foto seines Pkw veröffentlicht und unter Angabe des konkreten Fahrzeugmodells als "tolles Bild" kommentiert, handelt es sich um eine Werbung i. S. v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV.
Nach § 2 Nr.11 Pkw-EnVKV ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Pkw in der Öffentlichkeit verwendet werden. Dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten. Nach der Unterlassungserklärung hat sich die Bekl. verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Erstellen, Erstellenlassen, Weitergeben oder auf andere Weise Verwenden von Werbeschriften nicht sicherzustellen, dass darin Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Pkw i.S.d. Pkw-EnVKV gemacht werden.
OLG Celle, 01.06.2017 - Az: 13 U 15/17
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