Ein Unfallgeschädigter hat einen Schadensersatzanspruch gegen ein Mietwagenunternehmen, wenn dieses den Unfallgeschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht darauf hinweist, dass der angebotene Tarif erheblich über dem Normaltarif des örtlichen Markes liegt und daher die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Kosten nicht vollumfänglich übernehmen wird.
Vorliegend hatte das Unternehmen sogar erklärt, sie würde die Rechnung direkt an die gegnerische Versicherung schicken - damit hätte der Geschädigte nichts zu tun. Dies suggerierte, dass die Mietwagenkosten von der gegnerischen Versicherung - im Umfang der Haftung - voll übernommen werden.
Es ist anzunehmen, dass der Geschädigte sich bei aufklärungsgerechten Verhalten am Markt orientiert und einen Tarif gewählt hätte, der jedenfalls die im Haftungsprozess zuerkannten Mietwagenkosten nicht überschritten hätte.
Der Schadensersatzanspruch entsprach daher vorliegend der Höhe der überhöhten Kosten.
Vorliegend hatte das Unternehmen sogar erklärt, sie würde die Rechnung direkt an die gegnerische Versicherung schicken - damit hätte der Geschädigte nichts zu tun. Dies suggerierte, dass die Mietwagenkosten von der gegnerischen Versicherung - im Umfang der Haftung - voll übernommen werden.
Es ist anzunehmen, dass der Geschädigte sich bei aufklärungsgerechten Verhalten am Markt orientiert und einen Tarif gewählt hätte, der jedenfalls die im Haftungsprozess zuerkannten Mietwagenkosten nicht überschritten hätte.
Der Schadensersatzanspruch entsprach daher vorliegend der Höhe der überhöhten Kosten.
LG Hamburg, 23.06.2017 - Az: 320 S 133/16
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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