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Unfallflucht - Sachschaden von mindestens € 2.500 netto Voraussetzung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sofern ein Sachschaden i.H.v. mindestens € 2.500 netto erreicht wird. Unterhalb dieser Grenze handelt es sich nicht um einen Sachschaden von bedeutendem Wert i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Das Gericht hält am bisherigen Mindestbetrag von € 1.800 unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung und den Kosten für die Beseitigung der Unfallfolgen nicht mehr fest.


LG Nürnberg-Fürth, 28.08.2018 - Az: 5 Qs 58/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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