Haftung für die grob fahrlässige Beschädigung eines Mietwagens
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Im zu entscheidenden Fall mietete der 78-jährige spätere Beklagte bei der klagenden Autovermietung ein Fahrzeug der Marke VW Golf. Die Parteien vereinbarten eine Haftungsbeschränkung auf 500 € im Schadensfall, welche allerdings bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens keine uneingeschränkte Anwendung finden sollte. Etwa eine Stunde nach Übernahme des Fahrzeugs und Fahrtantritt fuhr der Beklagte von der Autobahn ab, um einem drängenden menschlichen Bedürfnis nachzukommen. Hierbei unterließ er es - auch weil ihm das Fahrzeug nicht vertraut war - das Auto durch Anziehen der Handbremse und Einlegen des ersten Ganges doppelt abzusichern, so dass der Pkw gegen einen Torpfeiler rollte und hierbei beschädigt wurde.
Mit ihrer Klage, welcher das Amtsgericht Lehrte in erster Instanz im Wesentlichen stattgegeben hat, macht die Klägerin nunmehr die gesamten Reparaturkosten in Höhe von ca. 1.800 € geltend. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
Das Landgericht Hildesheim hat das Urteil der Vorinstanz in vollem Umfang bestätigt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass angesichts der unterlassenen doppelten Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels Handbremse und Einlegen des ersten Ganges bei Gefälle von einem objektiv schwerwiegenden Pflichtverstoß auszugehen sei. Der mehrfache und erhebliche Sorgfaltsverstoß zeige sich auch in den weiteren Umständen: Der Beklagte habe es vor Fahrtantritt unterlassen, sich mit der Funktionsweise des Fahrzeuges vertraut zu machen, habe die Beschaffenheit des Abstellortes nicht überprüft und auch nicht kontrolliert, ob er die Handbremse fest angezogen habe. Auch subjektiv sei das einzig zur Entlastung angeführte drängende menschliche Bedürfnis nicht geeignet, den Sorgfaltsmaßstab zugunsten des Beklagten zu verschieben.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
LG Hildesheim, 13.06.2018 - Az: 1 S 17/18
Quelle: PM des LG Hildesheim
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