Das durch das Zeichen 215 "
Kreisverkehr" angeordnete Gebot, der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts zu folgen, gilt nur für den fließenden Verkehr.
Wer i. S. des
§ 10 Abs. 1 StVO rückwärts aus einem Grundstück auf die Straße einfährt, nimmt noch nicht am fließenden Verkehr teil.
Ein Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße stellt kein unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung und der bloße Bedienvorgang, der erforderlich ist, um vom Rückwärts- zum Vorwärtsfahren überzugehen, noch kein Halten dar. Denn auch beim Einfahren aus einem Grundstück auf die Straße handelt es sich (noch) nicht um einen Vorgang des fließenden Verkehrs. Nimmt der Einfahrende noch nicht am fließenden Verkehr teil, verstößt er bei einem Rückwärtseinfahren auch nicht gegen ein allein für diesen geltendes Gebot, einer vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu folgen.