Es besteht u.U. ein Anspruch auf Schadenersatzanspruch eines Fußgängers wegen der Verschmutzung seiner Kleidung infolge durch von einen Linienbus aufspritzenden Schneematsch. Der Busfahrer verstoß im zu entscheidenden Fall gegen § 1 StVO; das Aufspritzen wäre bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vermeidbar. Der Busfahrer hatte die Haltestelle offensichtlich mit für die Witterungsverhältnisse zu hoher Geschwindigkeit und zu großem Schwung angefahren - andernfalls war es nicht zu erklären, wie die auf der Mitte des Bürgersteigs befindliche Fußgänger von Kopf bis Fuß durchnässt wurden.
Bei der Bemessung des Schadensersatzes war vorliegend jedoch ein Mitverschulden der Fußgänger i.H.v. 25% zu berücksichtigen. Schließlich war diesen bekannt, dass sich Schneematsch auf der Straße befand, so dass mit einem entsprechenden Aufspritzen zu rechnen war - insbesondere bei einem großen Linienbus. Hier wäre auch ein Ausweichen der Fußgänger denkbar gewesen.
Bei der Bemessung des Schadensersatzes war vorliegend jedoch ein Mitverschulden der Fußgänger i.H.v. 25% zu berücksichtigen. Schließlich war diesen bekannt, dass sich Schneematsch auf der Straße befand, so dass mit einem entsprechenden Aufspritzen zu rechnen war - insbesondere bei einem großen Linienbus. Hier wäre auch ein Ausweichen der Fußgänger denkbar gewesen.
AG Frankfurt/Main, 07.10.1994 - Az: 32 C 2225/94
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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