Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.155 Anfragen

Einfahrt in eine Kreuzung bei Rot ohne Signalhorn

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Polizeibeamter handelt grob fahrlässig im Sinne von § 48 BeamtStG, wenn er in eine für ihn mit Rotlicht gesperrte Kreuzung ohne Einschalten des Signalhorns und verspätetem, weil erst kurz vor der Kreuzung erfolgtem Aktivieren des Blaulichts einfährt.

Weder die Inanspruchnahme des Sonderrechts nach § 35 StVO noch das Wegerecht nach § 38 StVO berechtigen zu einer Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer. Der Fahrer des Polizeifahrzeugs muss die größtmögliche Sorgfalt aufwenden, um eine Gefährdung anderer zu vermeiden. Er muss die Sondersignale rechtzeitig einschalten und sich, soweit die Verkehrsverhältnisse dies erfordern, notfalls mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung "hinein tasten". Die Fahrt darf er nur fortsetzen, wenn er sich zuvor vergewissert hat, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer die Sondersignale wahrgenommen haben und ihm ersichtlich freie Bahn einräumen.


VG Münster, 05.09.2016 - Az: 4 K 1534/15

ECLI:DE:VGMS:2016:0905.4K1534.15.00

Dr. Jens-Peter VoßAlexandra KlimatosHont Péter Hetényi

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus Radio PSR 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Super schnelle und ausführliche Beratung und Erläuterung, zu meinem Anliegen. Ich kann es nur weiterempfehlen und werde bei Bedarf wieder auf die ...
Verifizierter Mandant
Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.
Verifizierter Mandant