Ein Radfahrer muss grundsätzlich mit Schwankungen in der Fahrlinie eines vorausfahrenden Radfahrers rechnen. Ein Seitenabstand von ca. 32 cm beim Überholen (gemessen zwischen den Körpern der beiden Radfahrer) ist daher - jedenfalls auf einem unebenen Sand-Schotter-Weg - in der Regel zu gering.
Ist auf einem 2 Meter breiten Radweg ein Überholen mit ausreichendem Seitenabstand nicht möglich, muss der schnellere Radfahrer gegebenenfalls vom Überholen absehen. Offen bleibt, ob ein Überholen mit geringerem Seitenabstand in Betracht kommt, wenn vor dem Überholvorgang eine Verständigung zwischen den Radfahrern stattgefunden hat.
Ist auf einem 2 Meter breiten Radweg ein Überholen mit ausreichendem Seitenabstand nicht möglich, muss der schnellere Radfahrer gegebenenfalls vom Überholen absehen. Offen bleibt, ob ein Überholen mit geringerem Seitenabstand in Betracht kommt, wenn vor dem Überholvorgang eine Verständigung zwischen den Radfahrern stattgefunden hat.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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