Ein Unfallgeschädigter hat Anspruch auf Ersatz des Wertes des noch im Tank des Fahrzeugs befindlichen Benzins wenn dieses einen Totalschaden erlitten hat. Es handelt sich hierbei nicht um so genannte frustrierte Aufwendungen, die nach Schadensregelungen des BGB nicht ersatzfähig wären. Das im Tank befindliche Benzin ist für den Geschädigten, nach dem das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, nicht mehr nutzbar, wohingegen er ohne den Verkehrsunfall dieses Benzin ebenso wie sein Fahrzeug hätte nutzen können. Es handelt sich hierbei nicht um Aufwendungen, die zum Erhalt der Sache getätigt worden sind, welche als frustrierte Aufwendungen zu betrachten wären, sondern um die Anschaffung einer Sache, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug steht und verbraucht worden wäre. Dieser Vorteil für den Geschädigten beinhaltete damit mehr, als der bloße Besitz eines fahrtüchtigen Fahrzeuges.
AG Meschede, 10.11.2015 - Az: 6 C 129/15
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