Es stellt keine Schadensminderungspflichtverletzung dar, wenn der Geschädigte sieben Tage nach dem unverschuldeten Verkehrsunfall das Unfallfahrzeug veräußert, ohne zuvor dem Schädiger noch Gelegenheit zu geben, ihm ein höheres Restwertangebot für das Fahrzeug nachzuweisen.
Der Geschädigte hat im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen - hieraus kann aber keine generelle Verpflichtung des Geschädigten hergeleitet werden, vor dem Verkauf seines Fahrzeuges dem Haftpflichtversicherer das Schadensgutachten zugänglich zu machen und ihm einen gewissen Zeitraum zum Nachweis höherer Restwertangebote einzuräumen. Bereits in seiner Entscheidung vom 06.04.1993, VI ZR 181/92, hat der Bundesgerichtshof für einen ähnlich gelagerten Fall, in dem die geschädigte Klägerin ein Schadensgutachten mit korrekter Wertermittlung eingeholt und ihr Fahrzeug bereits einen Tag nach der Mitteilung des Schadensgutachtens an den gegnerischen Haftpflichtversicherer verkauft hatte, entschieden, dass die geschädigte Klägerin nicht dazu verpflichtet gewesen sei, das von ihr eingeholte Gutachten vor der Veräußerung des Fahrzeuges den dortigen Beklagten zur Kenntnis zu bringen.
Der Geschädigte hat im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen - hieraus kann aber keine generelle Verpflichtung des Geschädigten hergeleitet werden, vor dem Verkauf seines Fahrzeuges dem Haftpflichtversicherer das Schadensgutachten zugänglich zu machen und ihm einen gewissen Zeitraum zum Nachweis höherer Restwertangebote einzuräumen. Bereits in seiner Entscheidung vom 06.04.1993, VI ZR 181/92, hat der Bundesgerichtshof für einen ähnlich gelagerten Fall, in dem die geschädigte Klägerin ein Schadensgutachten mit korrekter Wertermittlung eingeholt und ihr Fahrzeug bereits einen Tag nach der Mitteilung des Schadensgutachtens an den gegnerischen Haftpflichtversicherer verkauft hatte, entschieden, dass die geschädigte Klägerin nicht dazu verpflichtet gewesen sei, das von ihr eingeholte Gutachten vor der Veräußerung des Fahrzeuges den dortigen Beklagten zur Kenntnis zu bringen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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