Erleidet der Geschädigte - wie hier - einen
wirtschaftlichen Totalschaden, kann er seinen Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes, ersetzt verlangen. Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug unter Berücksichtigung aller wertbildenden Faktoren nach gründlicher technischer Überprüfung (uU mit Werkstattgarantie) bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zu erwerben. Ein Sachverständigengutachten, bei dem die als Grundlage dienenden ermittelten Daten ersichtlich sind, bildet eine hinreichende Grundlage für die erstgerichtliche Feststellung des Wiederbeschaffungswertes. Ein Privatgutachten, das - über die Mitteilung allgemeiner Bewertungskriterien hinaus - keine näheren Angaben dazu macht, auf der Grundlage welcher Daten der Wiederbeschaffungswert im konkreten Fall ermittelt wurde, begründet jedoch kein schützenswertes Vertrauen des Geschädigten in die Richtigkeit des ermittelten Wiederbeschaffungswertes zur Vorbereitung der von ihm vorgenommenen Vermögensdisposition.
Der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, kann seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch kann er vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte.
Allerdings kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm bietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Derartige Ausnahmen stehen zur Beweislast des Schädigers, müssen in engen Grenzen gehalten werden und dürfen nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden. Eine solche Ausnahme ist allerdings gegeben, wenn der Schädiger dem Geschädigten eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit in Form eines bindenden Angebots nachweist, das der Geschädigte nur noch annehmen muss.
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